Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (AGB) der Kleeschulte Erden GmbH & Co. KG

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Kleeschulte Erden GmbH & Co. KG – nachfolgend „Verkäufer“ genannt – und dem jeweiligen Besteller einschließlich aller laufenden und künftigen Geschäfte und Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

3. Abweichenden Vereinbarungen und Bedingungen des Bestellers, insbesondere Einkaufsbedingungen, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie sind nur verbindlich, wenn der Verkäufer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier geregelten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

4. Sämtliche individualvertraglichen Nebenabreden zwischen Besteller und Verkäufer bedürfen der Schriftform. Ebenso bedarf der Verzicht auf das vereinbarte Formerfordernis der Schriftlichkeit. Verkaufsangestellte oder Beauftragte des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen. Derartige Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie durch den Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

5. Kreuzen sich Bestätigungsschreiben des Verkäufers und des Bestellers, die voneinander abweichende Bestimmungen enthalten, gilt das des Verkäufers.

§ 2 Angebote, Lieferfristen, Preise
1. Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Eine verbindliche Bestellung kann der Verkäufer innerhalb von 1 (einer) Woche annehmen.

2. Liefer- und Leistungstermine
a) Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn der Verkäufer diese ausdrücklich und schriftlich so bestätigt hat.
Liefertermine bezeichnen den Abgang ab Werk/Lager. Der Verkäufer kommt nicht vor Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist mit der Liefer- und Leistungsverpflichtung in Verzug.
b) Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer die unrichtige oder verspätete Selbstbelieferung zu vertreten oder die Lieferfrist dem Besteller verbindlich gemäß § 2, Ziffer 2 a) zugesagt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Im Falle nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung zeigt der Verkäufer dem Besteller dies unverzüglich an. Der Verkäufer behält sich
für diesen Fall den Rücktritt vom Vertrag gemäß § 7, Ziffer 1 b) vor.
c) Der Verkäufer haftet im Fall des von ihm nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzuges nur in dem in § 8, Ziffer 3 festgelegten Umfang.
d) Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von dem Verkäufer nicht verschuldete Umstände und Vorkommnisse, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermieden werden können) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und Umfang ihrer Wirkung die Lieferverpflichtung des Verkäufers. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer sich bereits im Lieferverzug befindet.
e) Eine vorbehaltlose Annahme verspäteter Lieferungen oder Leistungen gilt als Verzicht des Bestellers auf seine vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche, wenn er die Verspätung nicht innerhalb von 7 (sieben) Werktagen nach Ablieferung rügt.
f) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist der Verkäufer berechtigt, den ihm entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende Ansprüche und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleiben vorbehalten.

3. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

4. Sofern nicht anders angegeben, richten sich Mengenangaben nach den jeweils gültigen Normen bzw. Verordnungen (DIN, CEN u. a.).

§ 3 Verpackung, Lieferung und Gefahrübergang
1. Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Bestellers verpackt. Leihverpackungen sind vom Besteller unverzüglich zu entleeren und in einwandfreiem Zustand frachtfrei – nach Wahl des Verkäufers – an das Lieferwerk oder den Verkäufer zurückzusenden.

2. Sofern nichts anders vereinbart ist, ist die Verladestelle Erfüllungsort. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Kaufgegenstandes geht auf den Besteller über, sobald der Verkäufer die Ware dem Frachtführer, dem Spediteur oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgehändigt hat. Die Kosten für den Transport trägt der Besteller. Nach Vertragsschluss geänderte Lieferanweisungen des Bestellers werden nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden. Hierdurch verursachte zusätzliche Kosten trägt der Besteller.

3. „Lieferung frei Baustelle“ bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Bestellers oder seines Beauftragten die befahrbare Anfuhrstraße, haftet der Besteller für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen. Wartezeiten, die vom Besteller zu vertreten sind, werden diesem berechnet.

4. Bei allen Lieferungen, die auf Abruf bestellt werden, gilt die Abnahmeverpflichtung des Bestellers als Hauptpflicht des Vertrages. Der Abruf muss innerhalb angemessener Frist erfolgen. Unterbleibt ein vertragsgemäßer Abruf, tritt Fälligkeit des Kaufpreises ein.

5. Bei unberechtigter Nichtabnahme bestellter Ware gehen Kosten und Schäden zulasten des Bestellers. Rücksendungen gelieferter Waren werden ohne vorherige Zustimmung des Verkäufers nicht angenommen.

§ 4 Zahlung
1. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der Kaufpreis nach Vertragsschluss sofort fällig. Im Falle einer Mahnung entsteht eine Gebühr in Höhe von € 5,00. Die Gebühr entsteht nicht bei der ersten Mahnung, sofern diese verzugsbegründend ist.

2. Sofern Zielkauf vereinbart ist, lautet das Zahlungsziel, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist 10 (zehn) Tage nach Rechnungsdatum abzüglich 2% Skonto, oder 21 (einundzwanzig) Tage nach Rechnungsdatum netto Kasse, sofern die Rechnung dem Besteller zugegangen ist.

3. Skontogewährung hat zur Voraussetzung, dass im Zeitpunkt des Skontoabzuges auch die übrigen Zahlungsverpflichtungen des Bestellers gegenüber dem Verkäufer erfüllt sind. Skontierfähig ist nur der reine Warenwert einschließlich Mehrwertsteuer ohne Transportkosten und Verpackung oder sonstige Kosten.

4. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel entgegenzunehmen. Wenn Schecks oder Wechsel entgegengenommen werden, erfolgt dies erfüllungshalber. Bei der Einlösung entstehende Kosten trägt der Besteller. Die Hereingabe von Schecks oder Wechseln berechtigt nicht zum Skontoabzug.

5. Der Besteller ist ab Fälligkeit zur Zahlung von Jahreszinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz verpflichtet, sofern es sich bei dem Kauf um ein Geschäft handelt, das zum Betrieb des Handelsgewerbes des Bestellers gehört.

6. Bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest ist der Verkäufer berechtigt, vereinbarte Zahlungsziele zu widerrufen und weitere Lieferungen nur Zug um Zug gegen Zahlung des vereinbarten Preises auszuführen. Der Besteller ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; weitergehende Ansprüche des Bestellers werden ausgeschlossen. Darüber hinaus ist der Verkäufer gegen Rückgabe erfüllungshalber angenommener Schecks oder Wechsel berechtigt, Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu beanspruchen. Die vorstehend geregelten Rechte entfallen, wenn der Besteller eine werthaltige Sicherheit leistet.

7. Der Verkäufer ist berechtigt, geleistete Anzahlungen auf einzelne Teilleistungen anteilig zu verrechnen. Darüber hinaus ist vereinbart, dass auch bei Angabe einer anderweitigen Zahlungsbestimmung durch den Besteller der Verkäufer berechtigt ist, Zahlungen gemäß §§ 366, 367 BGB auf mehrere offenstehende Forderungen des Bestellers anzurechnen.

8. Das Recht zur Aufrechnung steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unstreitig, vom Verkäufer anerkannt oder sie vom Verkäufer zwar bestritten, aber entscheidungsreif sind. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben, es sei denn, es handelt sich um das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB.

§ 5 Gewährleistung
1. Mängelansprüche verjähren in 12 (zwölf) Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Empfang auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen. Offensichtliche Mängel und Mengenabweichungen müssen unverzüglich gegenüber dem Verkäufer schriftlich angezeigt werden. Wird gegen diese Anzeigepflicht verstoßen, ist der Besteller mit der Geltendmachung von hierauf gestützten Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die Absendung der Rüge. Den Besteller trifft die Beweislast für den gerügten Mangel oder die Mengenabweichung, für den Zeitpunkt der Feststellung und für die Rechtzeitigkeit der Rüge. Bei nicht offensichtlichen Mängeln oder Mengenabweichungen ist der Besteller verpflichtet, diese unverzüglich nach deren Entdeckung gegenüber dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Anzeigepflicht gelten die für offensichtliche Qualitäts- und Mengenabweichungen getroffenen Regelungen entsprechend.

2. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit der gelieferten Waren gelten nur dann als „Garantie“ i. S. d. § 443 BGB, wenn sie ausdrücklich als solche schriftlich bezeichnet worden sind. Die Bezugnahme auf technische Regelwerke, wie DINNormen etc., begründet keine „Garantie“ durch den Verkäufer, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

3. Sofern der Besteller seinen Anzeigepflichten gemäß Ziffer 1 ordnungsgemäß nachgekommen ist, stehen dem Besteller wegen berechtigter und rechtzeitiger Mängelrügen die Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch mit folgender Maßgabe, zu:
a) Ist die Ware mangelhaft, beschränken sich die Ansprüche des Bestellers bei Mängeln zunächst auf das Recht auf Nacherfüllung. Dies gilt nicht, wenn die Nacherfüllung für den Besteller unzumutbar ist. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung steht dem Verkäufer zu. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie von dem Verkäufer verweigert, kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten.
b) Das Rücktrittsrecht steht dem Besteller nicht zu, wenn der Mangel geringfügig ist.
c) Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne Waren oder von einer verkauften Ware nur einzelne Teile mangelhaft,
beschränkt sich ein etwaiges Rücktrittsrecht des Bestellers auf die mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil. Dies gilt
nicht, wenn die mangelhafte Ware oder das mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Teilen nicht ohne Beschädigung oder
Funktionseinbußen getrennt werden kann oder dies für den Besteller unzumutbar wäre. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind
vom Besteller darzulegen.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an gelieferter Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Besteller vor.

2. Der Besteller ist verpflichtet, bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Ware den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Machen Dritte Rechte an der Vorbehaltsware geltend, z. B. in Form einer Pfändung, hat der Besteller auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Verkäufer so entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung bzw. -verarbeitung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verwertet worden ist. Der Verkäufer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die zuvor genannten Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, sich nicht in Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) gestellt ist, kein Scheck- oder
Wechselprozess gegen den Besteller anhängig ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4. Die Verarbeitung und Umbildung der Sache durch den Besteller wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. Wird die Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegen¬ständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum unentgeltlich für den Verkäufer. Wird Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das eigene Grundstück eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

5. Der Besteller kann Freigabe der Sicherheiten oder Rückabtretung von Forderungen verlangen, wenn der Wert der Sicherheiten die noch offene Forderung des Verkäufers aus der Geschäftsbeziehung zwischen ihm und dem Verkäufer um 20% übersteigt und durch die Aufgabe der Sicherungsrechte nicht jegliche Sicherheit aufgegeben wird.

§ 7 Rücktritt
1. Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn

a) der Besteller bei Zielkauf falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat,
b) aufgrund eines vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umstandes ein eigener Einkauf des Kaufgegenstandes nicht vertragsgemäß
möglich ist oder die Lieferfristen aus den Gründen zu § 2, Ziffer 2 b) nicht eingehalten werden können,
c) der Lieferung Leistungshindernisse entgegenstehen, die mit zumutbarem Aufwand nicht zu überwinden sind.

2. Der Verkäufer wird eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich an den Besteller erstatten, wenn er vom Vertrag zurücktritt.

§ 8. Haftungsbeschränkung
1. Der Verkäufer haftet für Schäden nur, soweit sie aufgrund vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns entstehen; dies gilt nicht für Schäden gemäß § 2, Ziffer 2 c). Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für solche Schäden, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf der Verletzung von Kardinalpflichten beruhen. „Kardinalpflichten“ in diesem Sinne sind wesentliche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf. Ebenfalls unberührt bleiben Ansprüche, die nach dem Produkthaftungsgesetz bestehen.

2. Eine Haftung für Beratungsleistungen etc., insbesondere im Hinblick auf die Be- und Verarbeitung gelieferter Waren, wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
3. Die Haftung des Verkäufers ist in jedem Fall in der Höhe auf den typischerweise bei Vertragsschluss vorhersehbar entstehenden Schaden begrenzt.
4. Die Haftung des Verkäufers ist auch für den Fall ausgeschlossen, dass dem Besteller der Hersteller oder Vorlieferant des Kaufgegenstandes binnen 4 (vier) Wochen nach Anzeige der Schäden und der die Schäden verursachenden Waren schriftlich mitgeteilt wurde und der Besteller Ansprüche gegenüber dem Hersteller oder dem Vorlieferanten geltend machen kann. Diese Ansprüche werden vom Verkäufer an den Besteller bereits jetzt abgetreten, ohne dass es hierzu einer Annahme bedarf. Wenn jedoch die gegen den Hersteller oder Vorlieferanten geltend gemachten Ansprüche nicht durchgesetzt werden können, haftet der Verkäufer nach den in § 8 im Übrigen vereinbarten Grundsätzen. In diesem Falle ist der Besteller jedoch verpflichtet, die Ansprüche gegen den Hersteller/Vorlieferanten an den Verkäufer zurück abzutreten.

5. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Erfüllungsgehilfen und die gesetzlichen Vertreter des Verkäufers.

§ 9 Datenschutz
Der Besteller wird hiermit darüber unterrichtet, dass die bei der Abwicklung des Geschäfts anfallenden Daten vom Verkäufer gespeichert werden. Die Daten werden nur zu geschäftlichen Zwecken genutzt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Bestellers an Dritte weitergegeben. Der Besteller hat jederzeit ein Recht auf kostenlose Auskunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung der beim Verkäufer gespeicherten Daten. Hierzu kann er sich per Post, E-Mail oder Telefax an den Verkäufer wenden.

§ 10 Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Erfüllungsort
1. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenkauf (CISG).

2. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer hat jedoch auch das Recht, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Soweit nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, ist Erfüllungsort, auch für Zahlungen des Bestellers, der Sitz des Verkäufers.

§ 11 Sonstige Vereinbarungen
Sollten einzelne Regelungen dieser Verkaufsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden, werden Besteller und Verkäufer eine der unwirksamen Regelung im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahe kommende rechtswirksame Ersatzregelungtreffen. Gleiches gilt für den Fall einer Regelungslücke.

*gilt nur für entsprechend gekennzeichnete Produkte

Stand: Januar 2014